Allgemeine Einkaufsbedingungen
Moët Hennessy Deutschland GmbH
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") gelten für alle Bestellungen von uns (Moët Hennessy Deutschland GmbH) hinsichtlich der Erbringung von Leistungen ("Leistungen") und der Lieferung von Waren ("Waren") durch den Lieferanten ("Lieferant").
Diese AEB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen dieser AEB werden wir den Lieferanten informieren.
- Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Zustimmung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail). Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen oder Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.
- Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Einzelvertrag einschließlich dessen Ausführung (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben.
2. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Vertragsschluss
- Nur die von uns in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) erteilten Bestellungen sind verbindlich. Unsere Bestellungen sind für sechs Werktage verbindlich. Sie sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) zu bestätigen oder durch Erbringung der Leistung oder Lieferung der Ware anzunehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung oder Erbringung der Leistung oder Lieferung der Ware kommt ein Einzelvertrag ("Einzelvertrag") zwischen uns und dem Lieferanten zustande. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.
- Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail).
- Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. kostenlos und werden von uns nicht vergütet.
3. Beistellungen, Moët Hennessy-Bezeichnungen, Schutzrechte
- Von uns überlassene Vorlagen, Entwürfe, Grafiken, Zeichnungen, Fotografien, Videos, Logos, (Produkt-) Muster, Konzepte, Material und sonstige Gegenstände ("Beistellungen") sowie Marken, Namen und sonstige Bezeichnungen von uns und unseren verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ("Moët Hennessy-Bezeichnungen") bleiben unser Eigentum. Wir sind alleiniger Inhaber sämtlicher Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte, Rechte an Erfindungen und Gebrauchsmustern, und sonstiger (gewerblicher) Schutzrechte ("Schutzrechte") an den Beistellungen und Moët Hennessy-Bezeichnungen.
- Der Lieferant verwendet die Beistellungen und Moët Hennessy-Bezeichnungen nur, sofern eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung durch uns in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) vorliegt, nur zu den vereinbarten Zwecken und nur in dem hierzu erforderlichen Umfang. Im Übrigen dürfen die Beistellungen und Moët Hennessy-Bezeichnungen weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern und vertraulich zu behandeln. Eine Anmeldung von Schutzrechten an den Beistellungen oder Moët Hennessy-Bezeichnungen oder eine Anmeldung von Domains in Bezug auf die Beistellungen oder Moët Hennessy-Bezeichnungen ist dem Lieferanten nicht erlaubt.
4. Beschaffenheit
- Die Leistungen und Waren (zusammen "Vertragsleistungen") müssen (i) den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen ("Spezifikationen"), (ii) den einschlägigen Regeln von Fach- und Berufsverbänden und den einschlägigen Branchenstandards, (iii) dem Stand der Technik sowie (iv) sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der Europäischen Union und der Schweiz, insbesondere zu Gesundheit, Produktsicherheit, Umweltschutz, Stoffverboten und Stoffbeschränkungen, entsprechen.
- Als Spezifikationen gelten auch diejenigen Beschreibungen der Vertragsleistungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Einzelvertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Einzelvertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Beschreibungen der Vertragsleistungen von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammen.
- Die Vertragsleistungen müssen frei von Rechten Dritter sein, insbesondere frei von (i) Schutzrechten Dritter, insbesondere Schutzrechten, die der Nutzung zu den vereinbarten und/oder den im Einzelvertrag vorausgesetzten Zwecken (einschließlich Verkauf, Vertrieb, Werbung und Vermarktung) entgegenstehen, sowie (ii) Pfandrechten und sonstigen Sicherungsrechten Dritter.
5. Besondere Regelungen für Leistungen
- Diese Ziffer 5 gilt nur für die Erbringung von Leistungen.
- Sofern nicht anders vereinbart, erbringt der Lieferant die Leistungen als Werkleistungen (§§ 631 ff. BGB).
- Sofern die Leistungen in der Erstellung von Vorlagen, Entwürfen, Grafiken, Designs, Zeichnungen, Texten, Slogans, Fotografien, Abbildungen, Videos, Logos, (Produkt-) Mustern, Konzepten, Material oder sonstigen Arbeitsergebnissen ("Arbeitsergebnisse") bestehen, stellt uns der Lieferant diese in einer elektronischen und, auf unser Verlangen in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail), auch in einer physischen Kopie zur Verfügung.
- Der Lieferant setzt zur Erbringung der Leistungen nur Mitarbeiter ein, die ausreichend qualifiziert sind und über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen. Der Lieferant bleibt allein berechtigt, seine Mitarbeiter für die Erbringung der Leistungen zu organisieren. Weisungen an Mitarbeiter des Lieferanten, insbesondere arbeitsrechtlicher und disziplinarischer Art, etwa im Hinblick auf den Inhalt, die Bedingungen, die Zeit, den Ort und die Ausführung der Leistungserbringung, werden daher nur vom Lieferanten erteilt. Auch für die Einhaltung der Pflichten nach den gesetzlichen Regelungen gegenüber sowie den Abschluss von Verträgen mit und die Ergreifung von Maßnahmen im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern bleibt allein der Lieferant verantwortlich. Der Lieferant stellt sicher, dass er seinen Mitarbeitern mindestens einen etwaigen gesetzlichen, tariflichen oder sonstigen Mindestlohn bezahlt.
- Die Leistungen unterliegen der Abnahme durch uns.
- Sofern nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant das nicht-ausschließliche, weltweite, unbefristete Recht ein, die Leistungen und Arbeitsergebnisse für die in diesen AEB vereinbarten sowie die im Einzelvertrag vereinbarten und/oder vorausgesetzten Zwecke (einschließlich Verkauf, Herstellung, Vertrieb, Werbung und Vermarktung) zu nutzen. Die vorstehende Nutzungsrechteeinräumung berechtigt uns, die Leistungen und Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte auf sämtliche derzeit bekannte Arten zu nutzen und zu verwerten; insbesondere dürfen wir die Leistungen und Arbeitsergebnisse bearbeiten, verändern und umgestalten sowie im Original oder in bearbeiteter, veränderter oder umgestalteter Form, entgeltlich oder unentgeltlich, auf einem beliebigen Medium oder sonstiger technischer Einrichtung, in digitaler oder analoger Weise vervielfältigen, herstellen, verbreiten, veröffentlichen, öffentlich zugänglich machen oder sonst öffentlich wiedergeben oder diese Handlungen von Dritten vornehmen lassen. Wir sind zudem berechtigt, selbst oder durch Dritte etwaige Waren herzustellen oder herstellen zu lassen, welche die Leistungen und Arbeitsergebnisse abbilden, einbinden oder auf diesen beruhen. Die vorstehende Nutzungsrechteeinräumung umfasst ferner das Recht von uns, etwaige urheberrechtlich geschützte Leistungen und Arbeitsergebnisse künftig auf derzeit noch nicht bekannte Arten zu nutzen und zu verwerten. Wir sind berechtigt, die vorstehenden Rechte an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG und Dienstleister unterzulizenzieren. Weitergehende oder abweichende Regelungen zu Nutzungsrechten können im Einzelvertrag vereinbart werden.
6. Besondere Regelungen für Waren
- Diese Ziffer 6 gilt nur für die Lieferung von Waren. Soweit der Lieferant im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren auch die Erstellung von Entwürfen, Designs, Logos, Konzepten, Materialien und/oder sonstigen Leistungen und Arbeitsergebnissen schuldet, die auf den Waren abgebildet oder in diese eingebunden werden, oder auf denen die Waren beruhen, so gelten für diese Leistungen und Arbeitsergebnisse auch die Regelungen in Ziffer 5 (insbesondere die Rechteeinräumung in Ziffer 5f)).
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Waren DDP (Incoterms 2020) Lieferort einschließlich Verpackung. Sofern Lieferung EXW (Incoterms 2020) im Einzelvertrag vereinbart ist, hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, wenn und soweit von uns nicht eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist; in diesem Fall gelten die Ziffern 6e), 7c) (ii) und 8a) (ii) mit der Maßgabe, dass der Versandort als der vereinbarte Lieferort gilt. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der Lieferant.
- Zeitgleich mit der Verladung bei Lieferung DDP (Incoterms 2020) Lieferort bzw. der Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW (Incoterms 2020) des Lieferanten hat uns der Lieferant für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versandanzeige (Lieferavis) per E-Mail (an den von uns in der Bestellung als Adressat genannten Sachbearbeiter) zu übersenden, in der u.a. Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der Lieferung genannt werden.
- Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der neben den für die Versandanzeige (Lieferavis) in Ziffer 6c) definierten Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum oder dessen Restlaufzeit im Lieferzeitpunkt enthält. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
- Sofern nicht anders vereinbart, geht das Eigentum an der Ware mit Lieferung der Ware an den vereinbarten Lieferort auf uns über. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
- Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt, sind ausgeschlossen.
7. Leistungstermine, Fixtermine
- Die vereinbarten Leistungs-/Liefertermine und Leistungs-/Lieferfristen (zusammen "Leistungstermine") sind verbindlich.
- Leistungstermine, die ausdrücklich als Fixtermine vereinbart werden, und Leistungstermine für Vertragsleistungen, die in der Durchführung termingebundener Veranstaltungen oder (Social Media-) Events bestehen oder hierfür erbracht oder genutzt werden, sind vom Lieferanten unbedingt einzuhalten ("Fixtermine").
- Für die Rechtzeitigkeit der Vertragsleistungen kommt es (i) bei Leistungen auf deren Abnahme am Leistungsort und (ii) bei Waren auf deren Lieferung an den Lieferort an.
- Verzögerungen sind uns unverzüglich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die Leistungstermine und unsere Ansprüche wegen der Verzögerung bleiben davon unberührt.
- Bei Überschreiten eines Fixtermins sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Netto-Bestellwerts unter dem Einzelvertrag zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung des Fixtermins nicht zu vertreten.
Bei Überschreiten eines Fixtermins sind wir zudem berechtigt, (i) die verzögerte Vertragsleistung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung des Fixtermins nicht zu vertreten, sowie (ii) vom jeweiligen Einzelvertrag durch Erklärung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) zurückzutreten.
Weitergehende Rechte und Ansprüche von uns einschließlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen. Unterbleibt bei der Abnahme der Leistung bzw. der Lieferung der Ware der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden.
- Besteht eine Vertragsleistung in der Durchführung einer termingebundenen Veranstaltung oder eines termingebundenen (Social Media-) Events oder wird sie hierfür erbracht oder genutzt, und wird die Durchführung dieser Veranstaltung bzw. dieses (Social Media-) Events durch höhere Gewalt verhindert, können wir nach unserer Wahl vom Einzelvertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Leistungstermin verschieben, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche hat.
8. Gefahrübergang, Verpackungsmaterial und Abfälle
- Die Gefahr geht (i) bei Leistungen mit deren Abnahme am Leistungsort und (ii) bei Waren mit deren Lieferung an den Lieferort auf uns über.
- Mitgebrachtes Verpackungsmaterial und Abfälle sowie Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen sind vom Lieferanten unentgeltlich zurückzunehmen.
9. Preise und Zahlungen
- Der in dem Einzelvertrag vereinbarte Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Preis ein Festpreis. Er schließt alle Vertragsleistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) und Rechteeinräumungen ein.
- Rechnungen sind unter Einhaltung steuerrechtlicher Erfordernisse, insbesondere der Pflichtangaben des § 14 UStG, sowie unter Anführung der Bestellkennzeichen und der Bestell-Nummern (PO-Nummern) für unsere einzelnen Positionen zu übersenden und nur bei Vollständigkeit dieser Angaben zur Zahlung fällig. Etwaige Zurückbehaltungsrechte von uns, insbesondere wegen Nichteinhaltung der Vorgaben des § 14 UStG, bleiben hiervon unberührt.
- Rechnungen werden, sofern nicht anders vereinbart, netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach (i) Erhalt der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung und (ii) Abnahme der Leistung bzw. vollständiger Lieferung der Waren gezahlt. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Vertragsleistungen als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
- Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
- Fälligkeitszinsen schulden wir nicht; die gesetzliche Verzinsung bei Verzug nach Maßgabe von § 288 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzugs durch uns gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei hiervon abweichend in jedem Fall eine Mahnung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) durch den Lieferanten erforderlich ist.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Vertragsleistungen gegen den Lieferanten zustehen.
- Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
10. Mängelhaftung
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Vertragsleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Vertragsleistung und der erneute Einbau, sofern die Vertragsleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde.
- Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Erbringung einer mangelfreien Vertragsleistung (Ersatzleistung).
- Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder teilweise eine mangelfreie Vertragsleistung erbringt, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche erneut zu laufen, wenn nicht die Ersatzleistung nach Umfang, Dauer und Kosten geringfügig erscheint oder wir nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen mussten, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen handelte. Dasselbe gilt im Falle einer Nachbesserung, sofern es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
- Bei der Lieferung von Waren gelten zudem die folgenden Regelungen:
(i) Abweichend von § 442 Abs.1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(ii) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: In allen Fällen gilt unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung bzw., für später entdeckte Mängel, ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
(iii) Die Ansprüche aus Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB) gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11. Geheimhaltung
Die Parteien haben die Geschäftsbeziehung, Bestellungen, Einzelverträge und die damit verbundenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von Waren einschließlich der Beistellungen vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail).
12. Rücktrittsrecht
Stellt sich heraus, dass aufgrund der Vermögenslage des Lieferanten die Erfüllung seiner (bestehenden oder künftigen) Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere wenn (i) Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten erfolgen oder (ii) Wechsel- oder Scheckproteste erhoben werden), sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Einzelvertrag zurückzutreten.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
- Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und den AEB unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München.
- Auftragsbestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnungen und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu übersenden, sofern nicht anders vereinbart.
14. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: August 2024